Häufige Fragen
Praxis & Termine
Kann ich direkt in die Praxis kommen oder brauche ich eine Zuweisung durch den Hausarzt?
Patienten mit uneingeschränkter Arztwahl (freie Wahl des Arztes gemäss Versicherungsmodell) können direkt und ohne Zuweisung einen Termin vereinbaren. Bei eingeschränkten Versicherungsmodellen (z.B. HMO, Hausarztmodell) ist in der Regel eine Zuweisung durch den Hausarzt erforderlich.
Generell ist der Hausarzt häufig eine gute erste Anlaufstelle, da er als Koordinator der Gesundheitsversorgung eine wichtige Rolle spielt und bei Bedarf gezielt an den Spezialisten überweisen kann.
Ich bin mir nicht sicher, ob mein Problem in Ihren Fachbereich fällt. Was soll ich tun?
Rufen Sie uns direkt an unter +41 61 693 30 30. Unser Praxisteam kann Ihnen am Telefon eine erste Einschätzung geben, ob eine Konsultation sinnvoll ist. Bitte beachten Sie, dass E-Mail-Anfragen keine persönliche Untersuchung ersetzen können und daher für medizinische Beratungen nicht geeignet sind.
Gehört die Praxis zum Claraspital?
Die HNO Praxis im Park ist eine eigenständige, unabhängige Praxis in der Villa Hirzbrunnen. Die Villa befindet sich jedoch im Park des Claraspitals, und es besteht eine enge Zusammenarbeit: Die Praxis nutzt bei Bedarf Einrichtungen des Claraspitals (z.B. für bildgebende Diagnostik). Zudem bietet die unmittelbare Nähe zum Claraspital mit seiner 24-Stunden-Notfallstation zusätzliche Sicherheit für Patienten.
Was passiert mit nicht-HNO-Notfällen in der Praxis?
Da sich die Praxis im Park des Claraspitals befindet, ist eine 24-Stunden-Notfallstation in unmittelbarer Nähe. In einem medizinischen Notfall, der nicht in den HNO-Fachbereich fällt, kann der Patient sofort an die Notfallstation des Claraspitals überwiesen und begleitet werden.
Hörgeräte
Wer entscheidet, ob ich ein Hörgerät brauche?
Die Entscheidung für ein Hörgerät liegt letztlich beim Patienten. Der Ohrenarzt stellt zunächst die Diagnose, bestimmt Art und Ausmass der Schwerhörigkeit und klärt, ob eine behandelbare Ursache vorliegt. Anschliessend beraten Ohrenarzt und Hörgeräteakustiker gemeinsam über die Möglichkeiten der apparativen Versorgung.
Eine Hörgeräteversorgung wird empfohlen, wenn die Schwerhörigkeit die Kommunikation im Alltag beeinträchtigt — sei es im Gespräch, am Telefon oder in Gesellschaft.
Bezahlt die Krankenkasse etwas an die Hörgeräte?
Die obligatorische Grundversicherung (Krankenkasse) übernimmt keine Hörgerätekosten. Hingegen leisten die Invalidenversicherung (IV) bei Berufstätigen und die AHV bei Rentnern eine Teilfinanzierung, sofern bestimmte audiologische Kriterien erfüllt sind (definierter Hörverlust im Sprachaudiogramm).
Für die Beantragung eines IV/AHV-Beitrags ist eine Expertise durch einen zugelassenen Ohrenarzt erforderlich. Dr. Zehnder ist als Mitglied der Schweizerischen Audiologiekommission zur Durchführung dieser Expertisen zugelassen.
Einige Zusatzversicherungen gewähren ebenfalls Beiträge an Hörgeräte — es lohnt sich, dies bei der Versicherung anzufragen.
Sind Sie IV/AHV Hörgeräteexpertenarzt?
Ja. Dr. Andreas Zehnder ist als Mitglied der Schweizerischen Audiologiekommission als IV/AHV-Hörgeräteexpertenarzt zugelassen. Er kann die für die Kostenübernahme erforderliche Expertise durchführen und das entsprechende Formular ausstellen.
Bei welchem Hörgeräteakustiker soll ich mein Hörgerät anpassen lassen?
Wir empfehlen, einen lokalen Hörgeräteakustiker zu wählen, da die Anpassung eines Hörgeräts mehrere Termine erfordert und auch langfristig regelmässige Kontrollen und Nacheinstellungen notwendig sind. Ein Akustiker in der Nähe erleichtert dies erheblich.
Unser Praxisteam stellt Ihnen gerne eine Liste lokaler Hörgeräteakustik-Fachgeschäfte zusammen.
Ohrgeräusch (Tinnitus) — soll ich mich notfallmässig melden?
Ein isoliertes Ohrgeräusch (Tinnitus) ohne weitere Symptome ist in den meisten Fällen nicht als Notfall einzustufen. Wenn das Geräusch jedoch seit mehr als 24–48 Stunden besteht, sollte eine baldige fachärztliche Abklärung erfolgen.
Dringend ärztlich abklären lassen sollten Sie einen Tinnitus, der von einem plötzlichen Hörverlust, Schwindel oder einer Gesichtslähmung begleitet wird — in diesen Fällen bitten wir Sie, umgehend Kontakt aufzunehmen.
Plötzlicher einseitiger Hörverlust — was tun?
Ein plötzlicher einseitiger Hörverlust (Hörsturz) sollte ernst genommen werden. Eine umgehende fachärztliche Konsultation und rasche Therapieeinleitung wird dringend empfohlen, da die Behandlungsergebnisse bei frühzeitigem Therapiebeginn deutlich besser sind.
Bitte rufen Sie uns an unter +41 61 693 30 30 — wir versuchen, Ihnen zeitnah einen Termin zu ermöglichen.
Aus meinem Ohr kommt seit einiger Zeit Flüssigkeit, aber ich habe keine Schmerzen. Was tun?
Schmerzloser Ohrfluss kann verschiedene Ursachen haben: chronische Mittelohrentzündung mit Trommelfellperforation, Gehörgangsentzündung, Cholesteatom oder selten ein Tumor. Auch wenn keine Schmerzen bestehen, ist eine fachärztliche Abklärung wichtig, da einige Ursachen (insbesondere das Cholesteatom) unbehandelt zu schwerwiegenden Komplikationen führen können.
Ich höre auf einer Seite schlechter als auf der anderen. Muss ich das abklären?
Eine einseitige oder asymmetrische Schwerhörigkeit sollte fachärztlich abgeklärt werden, auch wenn insgesamt keine wesentlichen Probleme bestehen. In den meisten Fällen handelt es sich um eine harmlose Ursache, aber selten kann auch ein Akustikusneurinom (gutartiger Tumor am Hörnerv) zugrunde liegen, das frühzeitig erkannt werden sollte. Die Diagnostik umfasst eine Hörprüfung und gegebenenfalls eine MRT-Untersuchung.
Operationen
Mein Arzt hat mir eine Operation empfohlen. Ich bin mir aber nicht sicher — was kann ich tun?
Eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen ist Ihr gutes Recht und ist in vielen Fällen sinnvoll, insbesondere bei geplanten Operationen. Eine Zweitmeinung gibt Ihnen zusätzliche Sicherheit und hilft bei der Entscheidungsfindung.
Die Praxis bietet gerne Zweitmeinungen an. Falls ein anderer Spezialist besser geeignet wäre, helfen wir auch bei der Vermittlung.
Wo werden die Operationen durchgeführt?
Eingriffe in Lokalanästhesie (z.B. Hauttumorentfernungen, Ohrmuschelkorrekturen bei Erwachsenen, kleine plastisch-chirurgische Eingriffe) werden im praxiseigenen Operationssaal durchgeführt.
Operationen unter Vollnarkose werden im Merian Iselin Spital in Basel oder an der Universitätsklinik durchgeführt. Trotz des Namens «Privatspital» steht das Merian Iselin Spital allen Versicherungsklassen offen — auch Patienten mit Allgemeinversicherung können dort operiert werden.
Werde ich von einem Assistenzarzt operiert?
Nein. Alle operativen Eingriffe werden ausschliesslich von Dr. Andreas Zehnder oder Dr. Michael Schlumpf persönlich durchgeführt — sowohl in der Praxis als auch im Spital. Es handelt sich um eine Gemeinschaftspraxis ohne Assistenzärzte in Weiterbildung.
Wie teuer ist eine Operation? Bezahlt die Krankenkasse?
Die meisten HNO-Operationen werden von der obligatorischen Grundversicherung (Krankenkasse) übernommen, sofern eine medizinische Indikation besteht. Sie bezahlen den üblichen Selbstbehalt und die Franchise gemäss Ihrem Versicherungsmodell.
Ausnahmen, die in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen werden:
- Ohranlegeplastik (Otoplastik) — rein ästhetische Indikation
- Kosmetischer Anteil einer funktionellen Septorhinoplastik (der funktionelle Teil wird übernommen)
- Gaumensegeloperationen bei Schnarchen ohne nachgewiesene Schlafapnoe
Bei geplanten Eingriffen informieren wir Sie vorab über die voraussichtlichen Kosten und klären bei Bedarf die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung.
Führen Sie auch Schönheitsoperationen durch?
Ja: Ohranlegeplastiken (Otoplastik) und Nasenformkorrektionen (Rhinoplastik) im Rahmen funktioneller Eingriffe gehören zum Leistungsspektrum der Praxis.
Nein: Facelifts, Augenlidplastiken, Wangen- und Kinnkontur-Veränderungen (Augmentationen), Lippenvergrösserungen sowie Fettabsaugung (Liposuction) werden nicht durchgeführt. Für diese Eingriffe verweisen wir an spezialisierte plastische Chirurgen.
Wie lange dauert der Spitalaufenthalt? Wie lange bin ich arbeitsunfähig?
Die meisten HNO-Operationen sind ambulant (Eintritt und Austritt am gleichen Tag) oder mit einer Kurzhospitalisation von 2–4 Tagen durchführbar. Viele kleinere Eingriffe in Lokalanästhesie werden direkt in der Praxis durchgeführt.
Die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach dem Eingriff:
- Kleinere ambulante Eingriffe (z.B. Paukenröhrchen, Hauttumore): einige Tage
- Mittelgrosse Eingriffe (z.B. Nasenscheidewandkorrektur, Tonsillektomie): ca. 2 Wochen
- Grössere Eingriffe (z.B. Septorhinoplastik, Mittelohroperationen): ca. 2–3 Wochen
Sportliche Aktivitäten sollten je nach Eingriff für 2–6 Wochen vermieden werden. Genaue Angaben erhalten Sie im Aufklärungsgespräch vor der Operation.